Der Auszubildende hat im Rahmen seiner Berufsausbildung, neben dem Erwerb der Fertigkeiten und Kenntnisse des Berufsbildes, verschiedene Pflichten wahrzunehmen.
Zum Einen ist der Auszubildende verpflichtet, die übertragenen Verpflichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen. Zum zweiten muss er am Berufsschulunterricht, der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung, und anderen Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen teilnehmen. Darüber hinaus ist er weisungsgebunden. d.h. er hat den Weisungen des Ausbilders Folge zu leisten und die für die Ausbildungsstätte geltenden Leitsätze zu beachten. Die Pflichten des Auszubildenden sind im § 9 BBiG aufgeführt. Neben den Pflichten gemäß BBiG möchte ich mich bei der täglichen Arbeit außerdem noch in folgenden Punkten positiv einbringen:
Mitwirkung bei der Findung und Feststellung der betrieblichen Ziele im Bereich Qualität und Umwelt.Einbringung eigener Ideen zur Verbesserung der Kundenorientierung,Beachten der Sicherheitsregeln für Schornsteinfeger.Nicht Befolgen von sicherheitswidrigen AnweisungenDen Leitsatz unseres Betriebes unbedingt folgen: “Der Kunde ist die wichtigste Person in unserem Betrieb“Die vom Betrieb überlassenen Lernmittel (zeichenplatte, Ordner usw.) pfleglich zu behandeln. Dem Auszubildenden ist aufgetragen, mit Werkzeugen und sonstigen Einrichtungen pfleglich und sorgfältig umzugehen. Des weiteren ist über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. Während der ganzen Ausbildungszeit ist ein durch die Ausbildungsverordnung vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen. Bei fernbleiben vom Betrieb oder der Berufsschule ist der Arbeitgeber zu unterrichten und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung einzureichen. Soweit das Jugendschutzgesetz auf den Auszubildenden Anwendung findet, ist gemäß §§ 32, 33 eine ärztliche Untersuchung vor Beginn der Ausbildung und zum Ende eines Ausbildungsjahres durchzuführen.
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