Rechte

Rechte des Auszubildenden

Der Ausbildende hat die Pflicht, den Auszubildenden zum Ausbildungsziel zu führen, ihm die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsausbildung zu vermitteln. Er ist verpflichtet, selbst auszubilden oder einen Mitarbeiter, der die fachliche Qualifikation hat, mit der Ausbildung zu beauftragen. Dem Auszubildenden ist die Ausbildungsordnung auszuhändigen, benötigte Werkzeuge, Ausbildungsmittel u.ä. zur Verfügung zu stellen. Ferner muss der Auszubildende in die Vorschriften der Unfallverhütung unterwiesen werden. Der Auszubildende muss zu Zwischenprüfungen, überbetrieblichen Ausbildungen, dem Berufsschulunterricht und der Abschlussprüfung, sowie der Gesellenprüfung von der Arbeitszeit freizustellen. Gleichzeitig ist der Auszubildende dazu verpflichtet, an diesen Veranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen. Berichtshefte oder Ausbildungsnachweise des Auszubildenden muss der Ausbilder regelmäßig abzeichnen und die Erstellung durch den Auszubildenden überwachen.

Der Ausbildende hat eine Sorgepflicht, die vorsieht den Auszubildenden charakterlich zu fördern und ihn nicht zu gefährden. Der Auszubildende muss :
a) vor der Ausbildung und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres
untersucht werden. Allerdings nur, wenn der Auszubildende die Volljährigkeit noch nicht erlangt hat.

Darüber hinaus ist der Ausbildende angehalten, nach Abschluss des Ausbildungsvertrags, diesen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen zu lassen. Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zeugnis. Es kann auch vom Auszubildenden ein qualifizierendes Zeugnis verlangt werden. Zusätzlich werden hier Angaben über Führung, Leistung und insbesondere Fähigkeiten gemacht.